Was ist der Integrationsrat, wer darf ihn wählen und wer wird gewählt? | KSL.NRW Direkt zum Inhalt

Was ist der Integrationsrat, wer darf ihn wählen und wer wird gewählt?

Mehrere Personen nebeneinander

Integrationsräte repräsentieren Migranten und Migrantinnen (Menschen mit Zuwanderungsgeschichte) in NRW auf kommunaler Ebene und werden von ihnen gewählt. In Städten und Gemeinden mit mindestens 5.000 Einwohnern mit Zuwanderungsgeschichte muss ein Rat eingerichtet werden. Wohnen mindestens 2.000 Einwohner mit Zuwanderungsgeschichte in Ihrer Gemeinde oder Stadt muss auf Antrag von mindestens 200 zum Integrationsrat Wahlberechtigten ein Rat gebildet werden. In allen anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.

In NRW sind Integrationsräte in 107 Gemeinden und Städten aktiv (Stand 2017). Der Landesintegrationsrat feierte im Jahr 2016 sein 20-jähriges Bestehen.

Wahlberechtigt für die Wahlen zu den kommunalen Integrationsräten sind:

  • Menschen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,
  • Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit dadurch erworben haben, dass ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Diese Aufzählung umfasst die meisten Wahlberechtigten. Alle Kriterien für Ihre Wahlberechtigung finden Sie in § 27 der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen. Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören und keine Wahlbenachrichtigung erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde, z. B. an ein Bürgerbüro.