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Landesbehindertenrat NRW, LAG Selbsthilfe NRW und KSL.NRW fordern: Barrierefreiheit muss umfassend im Medienstaatsvertrag verankert werden!

Symbolbild für den aktuellen Medienstaatsvertrag: Altes Fernsehgerät vor Mustertapete.

Dass ein Medienstaatsvertrag Barrierefreiheit lediglich als Sollvorschrift enthält, reicht dem Landesbehindertenrat NRW (LBR NRW), der LAG Selbsthilfe NRW und den Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben (KSL.NRW) nicht aus. Erstmalig haben die Selbstvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemeinsam Position bezogen. In dem Positionspapier von LBR NRW, LAG Selbsthilfe NRW und KSL.NRW fordern die Akteur*innen, dass Barrierefreiheit in dem Medienstaatsvertrag umfassend verankert werden muss, und zwar mit der nächsten Überarbeitungsrunde. Grundsätzlich wird der Medienstaatsvertrag jährlich überarbeitet.

Ausgangslage für die Forderung

Ihre Forderungen begründen sie mit der UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 21 d:„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie (…) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten.“ Der Medienstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung (siehe insbesondere § 7 „Barrierefreiheit“) wird diesem Teilhaberecht von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend gerecht: Er enthält lediglich „Sollvorschriften“, von denen daher abgewichen werden darf. Die konkreten Forderungen stehen im Positionspapier.

Hintergrund zum Medienstaatsvertrag

Der Medienstaatsvertrag (MStV) regelt neben Radio und Fernsehen digitale Medienanbieter, darunter Medienintermediäre, Smart-TVs, Voice-Assistenten, Videostreamer und Blogs. Am 30. Juni 2022 trat der zweite Medienänderungsstaatsvertrag in Kraft. Er löste den sogenannten Rundfunkstaatsvertrag ab. Der MStV regelt Pflichten und Rechte der Rundfunk- und Telemedienanbieter in Deutschland. Rundfunkpolitik ist in Deutschland nach Art. 30, 70 Abs. 1 GG Ländersache. Damit es dennoch bundesweit einheitliche Regeln gibt, schließen die Länder untereinander Staatsverträge ab. Durch die Ratifizierung durch alle Landesparlamente führen die Verträge zu bundesweit einheitlichem Landesrecht. Federführend in Medienangelegenheiten der 16 Bundesländer ist das Bundesland Rheinland-Pfalz, dessen Staatskanzlei den Vorsitz der Rundfunkkommission der Länder innehat. (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Medienstaatsvertrag; Abruf am 10.1.2023)