Teilen Sie dem Träger der Eingliederungshilfe mit, ob und ggf. wie Sie den Entlastungsbetrag nutzen. Schildern Sie außerdem deutlich Ihre Bedarfe, falls Sie zeitweise parallel Entlastungs- und Eingliederungshilfeleistungen benötigen.
Prinzipiell würde der Hinweis genügen, Eingliederungshilfe sei jedenfalls neben den Entlastungsleistungen zu erbringen und die genaue Verwendung des Entlastungsbetrages sei dafür unerheblich. Das gilt zumindest dann, wenn Sie keine 24-Stunden-Assistenz nutzen. Dann besteht allerdings die Gefahr, dass der Träger der Eingliederungshilfe tatsächlich keine Leistungen erbringt und Sie streiten müssen. Eine (eigentlich überflüssige) Mitteilung zu eventuellen Entlastungsleistungen kann hier Streit vermeiden.
Bei den Leistungen der „Schulassistenz“ handelt es sich um Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Das bedeutet, dass die Schulassistenz so lange zu leisten ist, bis das Teilhabeziel erreicht ist. Das Ende eines Schuljahres ist nach Auffassung der KSL.NRW kein sachlicher Grund, um die Leistung der Schulassistenz zu befristen.
Wenn Sie einen Bescheid bekommen oder schon vorliegen haben, indem die Leistung der Schulassistenz nur für ein Schuljahr bewilligt worden ist, dann können Sie Widerspruch gegen die Befristung erheben, soweit die Widerspruchsfrist (einen Monat nach Zugang des Bescheides) noch nicht abgelaufen ist.
Wenn die Widerspruchsfrist bei Ihrem Bescheid bereits abgelaufen ist, dann können Sie beim zuständigen Eingliederungshilfeträger (Jugend- oder Sozialamt) die Entfristung der Schulassistenz beantragen.
Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, auch wenn Sie wissen oder vermuten, dass Ihre Eltern oder ein Elternteil oder eines Ihrer Kinder mehr als 100.000 EUR im Jahr verdienen.
Beantworten Sie nur die Fragen nach dem Beruf Ihrer Eltern oder Kinder.
Weisen Sie den Sozialhilfeträger gegebenenfalls daraufhin, dass die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR von mindestens einem Elternteil oder einem Kind überschritten sein muss, damit eine Kostenbeteiligung eingefordert werden kann.
Gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.2021 (Aktenzeichen B 8 SO 9/19 R) ist eine Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe meist unzulässig. Gleichzeitig ist die erneute Bedarfsermittlung strikt von der Bewilligung der Leistungen zu trennen.
Das Bundessozialgerichtes (BSG) hat in seinem Urteil vom 28.01.2021 (Az. B 8 SO 9/19 R) entschieden, dass die Zielvereinbarung im Rahmen des Persönlichen Budgets die Beteiligten nicht im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf (Umfang und daraus resultierende Höhe der Leistung) bindet.
„Jedenfalls in Fällen eines Systemversagens ist es zulässig, auch bei einer stationären Unterbringung den ungedeckten Bedarf durch ambulante Leistungen zu decken.“
Der Begriff des Systemversagens sei eng auszulegen. Deshalb sei nicht bereits jeder Personalmangel oder jede fehlende Qualifikation von Personal ein Systemversagen.urze Zusammenfassung schreiben!
Leistungen der Eingliederungshilfe sind regelmäßig unbefristet zu erbringen – auch als Persönliche Budgets. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.01.2021 entschieden (Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R).
Der Vergleichsmaßstab bei der Anerkennung des ermittelten sozialen Teilhabedarfs ist der erwachsene gleichaltrigen Mensch ohne Behinderung, der keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt, und dessen Bedürfnis an üblichen gesellschaftlichen Kontakten.
Das Landessozialgericht NRW (LSG NRW) hat in seiner Entscheidung den Vergleichsmaßstab bei Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise beurteilt.
Die Gesamtplankonferenz ist nach der Bedarfsermittlung per Bedarfsermittlungsinstrument der zweite Teil des Gesamtplanverfahrens. Gesamtplankonferenzen müssten gesetzlich öfter stattfinden, als es die Entscheidungspraxis vermuten lässt.
Eine Schwangerschaft ungewollt fortsetzen zu müssen, kann für die betroffene Frau eine erhebliche Belastung und ggf. eine Beeinträchtigung deren Lebensumstände bedeuten. Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich verboten und strafbar (§ 218 Strafgesetzbuch/StGB). Der Gesetzgeber lässt allerdings in engen Grenzen die Beendigung einer Schwangerschaft zu.
Das Landgericht München hat entschieden, dass blinden oder sehbehinderten Verfahrensbeteiligten auf Antrag im Gerichtsverfahren Gerichtsdokumente und Schriftsätze des Anwalts oder der Anwältin der Gegenseite barrierefrei zugänglich zu machen sind.
Das Persönliche Budget ist grundsätzlich für alle Leistungen zur Teilhabe nutzbar – auch für einmalige.
Aus gegebenem Anlass weisen die KSL.NRW nochmals auf diese Rechtsauslegung hin.