Nebenkosten der Blindenführhundversorgung - Hinweis auf Musterschreiben des DBSV | KSL.NRW Direkt zum Inhalt
29.08.2025
Symbolbild Waage und Hammer

Nebenkosten der Blindenführhundversorgung
Aktuelle Entwicklung und Einflussnahme auf den GKV-Spitzenverband

Zuständigkeit

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Blindenführhund aus medizinischen Gründen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung für Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung.
Ist ein Arbeitsunfall oder ein Gesundheitsschaden nach dem Recht der Sozialen Entschädigung (z. B. wegen einer Gewalttat oder des Dienstes als Soldat der Bundeswehr) ursächlich für die Blindheit oder die hochgradige Sehbehinderung, sind vorrangig die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Sozialen Entschädigung zuständig.

Kosten

Zu den Kosten eines Hilfsmittels „Blindenführhund“ gehören die Anschaffung, Ausbildung und Einarbeitung des Tieres.

Regelmäßige Unterhaltskosten, sogenannte Nebenkosten des Hilfsmittels, werden durch eine monatliche Pauschale in Höhe von aktuell 218 € abgegolten. Hierzu gehören unter anderem Ausgaben für Futter und notwendige Gesundheitsprophylaxe sowie Versicherung des Tieres.

Unregelmäßig entstehende Kosten werden Versicherten auf Antrag zusätzlich erstattet.

Aktuelle Entwicklung und Einflussnahme auf den GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband erwägt im Rahmen der aktuellen Überarbeitung des Hilfsmittelverzeichnisses (Produktgruppe 07), konkrete Aussagen zu Nebenkosten der Blindenführhundversorgung zu streichen. Dann gäbe es keine klaren und einheitlichen Regelungen mehr für die Erbringung der Nebenkosten für die Krankenkassen.

Gerade für Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung ist eine Pauschale für Unterhaltskosten des Blindenführhundes sinnvoll, da sie für die Erstattungsanträge bei Einzelabrechnungen sonst gegebenenfalls eine Assistenz benötigen.
Auch für die Krankenkassen ist eine Pauschale sinnvoll. Die Bearbeitung von Erstattungsanträgen, die Kontrolle von Belegen und die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit würde ansonsten zu mehr Bürokratie, mehr personellem Aufwand und zu mehr Kosten führen.

Deswegen ist es zu begrüßen, dass der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) ein Musterschreiben entworfen hat, welches Betroffene, Inhaber*innen eines Blindenführhundes, an ihre Krankenkassen schicken können, damit diese gegenüber dem GKV-Spitzenverband Einfluss nehmen und sich für die Beibehaltung konkreter Regelungen im Hilfsmittelverzeichnis einsetzen.

Das Musterschreiben des DBSV ist zu finden unter: https://www.dbsv.org/aktuell/bfh-nebenkosten.html

Verfasserin dieses Textes (nicht des Musterschreibens):
Natalie Ziemann, KSL-MSi, natalie.ziemann@ksl-msi-nrw.de