Zusätzliche Leistungen für Soziale Teilhabe in Einrichtungen der Eingliederungshilfe | KSL.NRW Direkt zum Inhalt
03.03.2026
Symbolbild Hammer und Waage

Zusätzliche Leistungen für Soziale Teilhabe in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Hintergrund

Über Leistungen zur Sozialen Teilhabe müssen Menschen mit Behinderungen oft streiten. Vor allem dann, wenn sie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, wird zum Beispiel eine Begleitung ins Café, zum Sport oder zur Pflege von Kontakten vom Träger der Eingliederungshilfe vielfach verwehrt. Der Leistungsträger argumentiert, der Träger der Einrichtung werde bereits auch für Leistungen der sozialen Teilhabe vergütet, diese entsprächen den vertraglichen Vereinbarungen und seien ausreichend sowie abschließend. Soweit die vereinbarten Teilhabeleistungen tatsächlich nicht erbracht würden, berufen sich die Einrichtungsträger in den streitigen Fällen regelmäßig auf zu wenig Personal; ein Anspruch bestehe dann allenfalls gegen den Träger der Einrichtung.

Ausgangslage

Der Kläger, zum Zeitpunkt der Entscheidung 23 Jahre alt, lebt in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe und besucht den Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Sein umfangreicher Pflegebedarf wird von der Einrichtung gedeckt. Alters- und behinderungsbedingt hat er außerdem umfangreiche Kommunikations- und Mobilitätsbedarfe, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Einrichtung. Diese Bedarfe an Sozialer Teilhabe sind deutlich höher als bei den weiteren Mitgliedern seiner Wohngruppe. Mangelnde Soziale Teilhabe hat bereits zu Retardierung und aggressivem Verhalten geführt, was ärztlich attestiert ist.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Freiburg hat mit Urteil vom 27. Mai 2025 (Az. S 7 SO 1914/23) den Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, dem Kläger zusätzliche Assistenzleistungen zu finanzieren, wie schon im Eilverfahren mit Beschluss vom 14. August 2024 (Az. S 7 SO 2989/23 ER). Lediglich bei der Stundenzahl kommt das Gericht zu einem geringeren Bedarf als vom Kläger gefordert.

Laut Gericht liegt ein Systemversagen der Eingliederungshilfe vor. Leistungstypen seien nach durchschnittlichen Bedarfen kalkuliert, Abweichungen individueller Bedarfe nach oben und unten seien möglich. Dies gelte sowohl hinsichtlich anderer, vertraglich gar nicht vereinbarter Leistungen (qualitativ) als auch hinsichtlich vereinbarter Leistungen in größerem Umfang (quantitativ). Vereinbarungen im Gesamtplan seien nur eine Prognose des Bedarfs und deshalb nicht bedarfsbegrenzend.

Die vorgenommene Zuordnung zum Leistungstyp ist für den Kläger dauerhaft nicht bedarfsdeckend, obwohl der Leistungserbringer die dort vorgesehenen Leistungen im Großen und Ganzen erbringt. Eine andere, für den Kläger geeignete Einrichtung ist nicht ersichtlich; ein für den Kläger bedarfsdeckender Leistungstyp ist im Landesrahmenvertrag nicht vorgesehen.

Praxistipps

Die Entscheidung macht deutlich: Der individuelle Bedarf an Sozialer Teilhabe ist zu decken – auch in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe. Vertragliche Regelungen oder Gesamtpläne können der Verpflichtung zur Bedarfsdeckung nicht entgegengehalten werden.

Das Leben in einer besonderen Wohnform darf nicht zu Gesundheitsschäden führen – weder körperlich noch geistig oder seelisch.

Die Bedarfe an Sozialer Teilhabe sowie die Folgen mangelnder Sozialer Teilhabe sind umfassend zu beschreiben und zu belegen. Möglich ist das zum Beispiel durch ärztliche und therapeutische Stellungnahmen sowie durch Aussagen von Bezugspersonen oder Angehörigen.

Autor: Manuel Salomon (Ko-KSL, <manuel.salomon@ksl-nrw.de>)