Bundesgerichtshof: bauliche Veränderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen sind grundsätzlich zulässig | KSL.NRW Direkt zum Inhalt
14.02.2024
links: bunte KSL-Kacheln, rechts ein Foto des Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat in zwei aktuellen Entscheidungen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Maßnahmen gestattet, um den stufenlosen Zugang zu den jeweiligen Wohnungen herzustellen (Urteile vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23). Zum einen ging es um einen Außenaufzug an der Fassade eines denkmalgeschützten Hauses. Das zweite Urteil betraf eine Rampe.

Dabei hat der Bundesgerichtshof herausgestellt:
Bauliche Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen sind gesetzlich privilegiert. Sie sind deswegen zulässig, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise andere Interessen überwiegen.
 

In der Pressemitteilung heißt es:

„[B]ei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG [Wohnungseigentumsgesetz] dient, [ist] eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage zumindest typischerweise nicht anzunehmen. [Eine grundlegende Umgestaltung würde der Baumaßnahme entgegenstehen, vgl.§ 20 Abs. 4 WEG.] Der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen - unter anderem zur Förderung der Barrierefreiheit - ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen.“

Besondere Umstände, aufgrund der auch privilegierte Baumaßnahmen ausnahmsweise unzulässig sein können, wurden in den konkreten Fällen nicht vorgebracht.
Typische Folgen für die Wohnanlage spielen dabei keine Rolle - wie etwa die Beeinträchtigung der Bausubstanz, Veränderungen des optischen Erscheinungsbildes oder typische Nutzungsbeschränkungen. Ebenfalls keine Rolle spielen die Kosten der Maßnahme, diese sind nämlich von derjenigen Person zu tragen, die die bauliche Veränderung begehrt.

Wir begrüßen, dass der BGH die Bedeutung von Barrierefreiheit so herausstellt. Diese Wertung muss u.E. für Umbauten in Mietwohnungen übernommen werden. § 554 BGB ist entsprechend auszulegen, um Umbaumaßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen.

Hier geht es zur kompletten Pressemitteilung:
Pressemitteilung 026/24 vom 09.02.2024